Die zuständigen RauchfangkehrermeisterInnen sind auf Grund der Bestimmungen der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO, Novelle 2012) verpflichtet, die Feuerbeschau in jenen baulichen Anlagen, für welche sie vom Eigentümer (Besitzer) dazu beauftragt wurden, in regelmäßigen Abständen (alle neun Jahre in solchen mit mittleren brandschutztechnischen Risiko bzw. alle 15 Jahre in solchen mit geringen brandschutztechnischen Risiko) durchzuführen. Die RauchfangkehrermeisterInnen haben die Feuerbeschau selbst einzuleiten, zu organisieren und durchzuführen. Die Durchführung der Feuerbeschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen, einschließlich Garagen und Nebengebäude sowie Lagerungen im Freien.
Eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte Überprüfung der Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisiken sowie auf geeignete Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.
Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheiten können dadurch ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen wird die Feuerbeschau in regelmäßigen Abständen durchgeführt und hilft so den Nutzern der Objekte durch das Feststellen eventueller Risiken und durch fachkundige Beratung wieder ein sicheres Objekt zu erhalten.
Alle Bauwerke und Lagerungen, d. h. auch alle zum Objekt gehörenden Nebengebäude, Garagen und Lagerflächen
Bei der Feuerbeschau im Freien im Wesentlichen
Bei der Feuerbeschau in Gebäuden und baulichen Anlagen im Wesentlichen
Auf dem Dachboden
In der Wohnung
Im Keller, im Treppenhaus und auf Gängen
In Heiz- und Brennstofflagerräumen sowie Aufstellungsräumen von Feuerstätten
In Garagen
• Unerlaubte Lagerungen
• Unzulässige Feuerstätten
• Unzulässige Reinigungsöffnungen (Putztürchen von Abgasanlagen)
• Direkte Verbindung ins Gebäude ohne Feuerschutzabschlüsse bzw. Schleusen
• Hinweis „Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten“
• Hinweis „Das Laufenlassen des Motors bei geschlossenen Türen verboten“
• Hinweises des Rauchverbotes
• Vorhandene Kleinlöschgeräte, geeignet (Brandklasse) und überprüft (alle zwei Jahre)
Welche Unterlagen sind bereit zu halten?
1. je Wohnungsgebäude mit nicht als mehr als zwei selbstständigen Wohnungseinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) Risiko |
€ 46,80 |
2. je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude | € 31,20 |