Feuerbeschau gemäß der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO) wurde neu geregelt

            

Rechtsgrundlagen

Die zuständigen RauchfangkehrermeisterInnen sind auf Grund der Bestimmungen der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO, Novelle 2012) verpflichtet, die Feuerbeschau in jenen baulichen Anlagen, für welche sie vom Eigentümer (Besitzer) dazu beauftragt wurden, in regelmäßigen Abständen (alle neun Jahre in solchen mit mittleren brandschutztechnischen Risiko bzw. alle 15 Jahre in solchen mit geringen brandschutztechnischen Risiko) durchzuführen. Die RauchfangkehrermeisterInnen haben die Feuerbeschau selbst einzuleiten, zu organisieren und durchzuführen. Die Durchführung der Feuerbeschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen, einschließlich Garagen und Nebengebäude sowie Lagerungen im Freien.

 

Was ist die Feuerbeschau

Eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte Überprüfung der Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisiken sowie auf geeignete Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

 

Sinn der Feuerbeschau

Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheiten können dadurch ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen wird die Feuerbeschau in regelmäßigen Abständen durchgeführt und hilft so den Nutzern der Objekte durch das Feststellen eventueller Risiken und durch fachkundige Beratung wieder ein sicheres Objekt zu erhalten.

 

Was wird bei der Feuerbeschau besichtigt?

Alle Bauwerke und Lagerungen, d. h. auch alle zum Objekt gehörenden Nebengebäude, Garagen und Lagerflächen

 

Bei der Feuerbeschau im Freien im Wesentlichen

  • Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr
  • Brennbare Lagerungen und deren mögliche Gefahr für die Brandübertragung auch auf Nachbarobjekte
  • Unzulässige Öffnungen in der Gebäudeaußenhülle
  • Hinweiszeichen für den Brandschutz
  • Blitzschutz und Antennenanlagen
  • Abgasanlagen (Rauchfangköpfe)
  • Löschwassersituation
  • Brandabschnittsbildung

Bildquellenangabe: Infofolder Feuerbeschau, Rauchfangkehrerinnung, WK Kärnten

 

Bei der Feuerbeschau in Gebäuden und baulichen Anlagen im Wesentlichen

Auf dem Dachboden

  • Sicherheitsabstände von Abgasanlagen und Reinigungsöffnungen
  • Unbrennbarer Bodenbelag vor Reinigungsöffnungen
  • Baulicher Zustand der Abgasanlage inkl. Reinigungsöffnungen
  • Ungehinderter Zugang zu Reinigungsöffnungen
  • Ordnungsgemäße Ausführung von Dachbodenzugängen bzw. Einstiegsöffnungen, je nach Gebäudeklasse
  • Große Lagermengen leicht entzündlicher Stoffe, wie z. B. Papier, Holzwolle, Textilien und Brennstoffe
  • Unerlaubte Lagerungen von Flüssigkeiten und Gasbehältern
  • Übermäßige und ungeordnete Lagerungen (z. B. Güter, welche die Brandbekämpfung erschweren)
  • Selchen
  • Öllagerungen
  • Ordnungsgemäße E-Installation (fliegende Leitungen)
  • Schadhafte Beleuchtungskörper (Schutzgläser)
  • Abschottungen, falls erforderlich
  • Bei Blitzschutzanlagen, ob das Attest nicht älter als fünf Jahre ist
  • Bei Öffnungen im Dachgeschoß, ob diese der Gebäudeklasse entsprechen
  • Gefahr der Brandübertragung durch Lüftungsleitungen

Bildquellenangabe: Infofolder Feuerbeschau, Rauchfangkehrerinnung, WK Kärnten

 

In der Wohnung

  • Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen der Feuerstätten
  • Sicherheitsabstände von Brennstofflagerungen
  • Unbrennbarer Boden unter und vor der Feuerstätte (Vorlageblech)
  • Sicherheitsabstände der Verbindungsstücke zu brennbaren Bauteilen
  • Unzulässige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
  • Maximale Lagerung von Flüssiggas (max. 15 kg pro Wohneinheit)
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündlicher fester Stoffe wie Papier, Textil u. ä.
  • Ordnungsgemäße Aschelagerung (unbrennbare Behälter)
  • Vorhandensein von Rauchwarnmeldern in allen Aufenthaltsräumen und Gängen (Vorräumen) innerhalb der Wohnungen, ausgenommen Küchen
  • Fehleinmündungen
  • Zustand der Feuerstätte
  • Zustand von nicht benutzten Anschlussstellen
  • Lage und Zustand eventuell vorhandener Reinigungsöffnungen (Putztürchen)
  • Zustand der Verbindungsstücke
  • Optische Überprüfung auf „geflickte“ Sicherungen
  • Optische Überprüfung auf blanke Leitungen
  • Optische Überprüfung auf fliegende Leitungen
  • Optische Überprüfung auf schadhafte Beleuchtungskörper
  • Optische Überprüfung ob Gasleitungen gelb gekennzeichnet sind
  • Optische Überprüfung des FI-Schutzschalters

 

Bildquellenangabe: Infofolder Feuerbeschau, Rauchfangkehrerinnung, WK Kärnten

 

Im Keller, im Treppenhaus und auf Gängen

  • Unerlaubte Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten
  • Unerlaubte Lagerungen von Flüssiggasflaschen unter Erdniveau
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe wie, Papier, Textilien usw.
  • Ordnungsgemäße Kennzeichnung von Gashauptabsperreinrichtung und Gaszähler
  • Verbotene Lagerungen auf Treppen und Gängen
  • Vorhandensein der Fluchtwegkennzeichnung
  • Vorhandensein von geeigneten (Brandklasse) überprüften (alle zwei Jahre) Kleinlöschgeräten

 

Bildquellenangabe: Infofolder Feuerbeschau, Rauchfangkehrerinnung, WK Kärnten

 

In Heiz- und Brennstofflagerräumen sowie Aufstellungsräumen von Feuerstätten

  • Bei Heizungen über 50 KW das Vorhandensein eines Heizraumes
  • Flucht- und Rettungswege
  • Massive Wände und Decke in El 90 Ausführung
  • Durchbrüche
  • Unbrennbarer Fußboden
  • Tür in El 2 30 – C Ausführung
  • Fluchtschalter bei automatischen Zentralheizungen
  • Ordnungsgemäße Be- und Entlüftung
  • Brandschutzeinrichtungen von Ölheizungen
  • Tropftasse unter dem Ölbrenner
  • Kein Bodenablauf bei Ölfeuerungen
  • Überprüfen der Lageranforderungen (je nach Art und Menge des Brennstoffes)
  • Erforderliche Schutzabstände
  • Eignung der Lagerbehälter
  • Vorhandene Kleinlöschgeräte, geeignet (Brandklasse) und überprüft (alle zwei Jahre)
  • Vorhandensein der Kennzeichnung „Fluchtschalter“
  • Vorhandensein der Kennzeichnung „Heizraum – Zutritt für Unbefugte verboten“

 

Bildquellenangabe: Infofolder Feuerbeschau, Rauchfangkehrerinnung, WK Kärnten

 

In Garagen

• Unerlaubte Lagerungen
• Unzulässige Feuerstätten
• Unzulässige Reinigungsöffnungen (Putztürchen von Abgasanlagen)
• Direkte Verbindung ins Gebäude ohne Feuerschutzabschlüsse bzw. Schleusen
• Hinweis „Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten“
• Hinweis „Das Laufenlassen des Motors bei geschlossenen Türen verboten“
• Hinweises des Rauchverbotes
• Vorhandene Kleinlöschgeräte, geeignet (Brandklasse) und überprüft (alle zwei Jahre)

 

Bildquellenangabe: Infofolder Feuerbeschau, Rauchfangkehrerinnung, WK Kärnten

 

Welche Unterlagen sind bereit zu halten?

  • Prüfbericht Blitzschutzanlage
  • Prüfbericht Flüssiggasanlage
  • Bescheide mit brandschutztechnischen Inhalt

Wer hilft bzw. gibt Auskunft bei der Feuerbeschau?

  • Ihr zuständiger Rauchfangkehrermeister
  • Ihr Gemeindeamt bzw. Bauamt
  • Die Amts- und Brandschutzsachverständigen
  • Die Abteilung Brandverhütung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

Was kostet die Durchführung der Feuerbeschau in Gebäuden mit geringem brandschutztechnischem Risiko?

 1. je Wohnungsgebäude mit nicht als mehr als zwei selbstständigen
     Wohnungseinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem
     (ähnlichen) Risiko
 € 46,80
 2. je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude  € 31,20